ErwGr. 29

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre Anschrift angeben. Wenn der Drittstaatsangehörige seine künftige Anschrift noch nicht kennt, sollten die Mitgliedstaaten eine vorübergehende Anschrift, bei der es sich auch um die Anschrift des Arbeitgebers handeln kann, akzeptieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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