ErwGr. 31

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Wenn eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung von Blauen Karten EU ablehnen und die Möglichkeit haben, bestehende Blaue Karten EU dem Inhaber zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern. Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verstehen. Jede aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit erfolgende Ablehnung eines Antrags sollte sich gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das individuelle Verhalten der betroffenen Person gründen. Krankheiten oder Behinderungen, die ein Drittstaatsangehöriger erleidet, nachdem ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erlaubt wurde, sollten nicht den alleinigen Grund für den Entzug einer Blauen Karte EU beziehungsweise die Nichtverlängerung oder die Nichtausstellung einer Blauen Karte EU in einem zweiten Mitgliedstaat darstellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, vom Entzug oder von der Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU abzusehen, wenn die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Arbeitsvertrags oder eines der geltenden Gehaltsschwelle entsprechenden Gehalts aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Elternzeit vorübergehend nicht erfüllt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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