ErwGr. 33

DIR_2021_1883 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder über den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU sollte den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein. Insbesondere sollte in Fällen, in denen der Grund für die Ablehnung, den Entzug oder die Nichtverlängerung im Zusammenhang mit dem Verhalten des Arbeitgebers steht, ein geringfügiger Verstoß durch den Arbeitgeber keinesfalls als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder für den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU dienen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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