Art. 15a – Schutz der Geschädigten bei Unfällen, an denen ein von einem Fahrzeug gezogener Anhänger beteiligt ist

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(1)Im Falle eines Unfalls, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, wobei für den Anhänger eine gesonderte Haftpflichtversicherung besteht, kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar bei dem Versicherungsunternehmen geltend machen, das den Anhänger versichert hat, wenn: a) der Anhänger, aber nicht das Fahrzeug, das ihn gezogen hat, ermittelt werden kann und b) das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass der Versicherer des Anhängers Schadenersatz leistet. Ein Versicherungsunternehmen, das Schadensersatz an den Geschädigten geleistet hat, kann Regress bei dem Versicherer, der das Zugfahrzeug versichert hat, oder bei der in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle nehmen, sofern und soweit das nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehen ist. Der vorliegende Absatz lässt geltendes nationales Recht unberührt, das für den Geschädigten günstigere Vorschriften vorsieht.
(2)Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, unterrichtet der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht nach geltendem nationalem Recht verpflichtet ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich über a) die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder b) wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in Artikel 10 vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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