Art. 16a – Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(1)Den Mitgliedstaaten steht es frei, Instrumente, die es den Verbrauchern kostenfrei ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 zu vergleichen, als ‚unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen‘ zu zertifizieren, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2)Ein Vergleichsinstrument im Sinne von Absatz 1 muss a) unabhängig von den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 betrieben werden und sicherstellen, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden; b) die Identität der Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen; c) die klaren, objektiven Kriterien darlegen, auf die sich der Vergleich stützt; d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden; e) korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben; f) jedem Anbieter der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 offenstehen, die einschlägigen Informationen bereitstellen, ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abdecken, und in Fällen, in denen die bereitgestellten Informationen keinen vollständigen Überblick über diesen Markt bieten, dem Benutzer vor der Anzeige der Ergebnisse eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts anzeigen; g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen; h) eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Anbieter von Versicherungen nicht verbindlich sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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