Art. 16 – Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter

DIR_2021_2118 · zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung des Schadenverlaufs“) zu beantragen.
Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung des Schadenverlaufs innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung. Sie verwenden hierfür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen bei der Berücksichtigung der — von anderen Versicherungsunternehmen oder anderen in Absatz 2 genannten Stellen ausgestellten — Bescheinigungen des Schadenverlaufs Versicherungsnehmer nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Versicherungsunternehmen, das bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso behandelt wie diejenigen, die von einem Versicherungsunternehmen oder einer in Absatz 2 genannten Stelle innerhalb desselben Mitgliedstaats ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsunternehmen eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen.
Die Kommission erlässt bis zum 23. Juli 2023 Durchführungsrechtsakte, in denen mittels eines Musters Form und Inhalt der in Absatz 2 genannten Bescheinigungen des Schadenverlaufs festgelegt werden. Dieses Muster enthält die folgenden Angaben:
a)die Identität des Versicherungsunternehmens oder der Stelle, das bzw. die die Bescheinigung des Schadenverlaufs ausstellt;
b)die Identität des Versicherungsnehmers, einschließlich seiner Kontaktangaben;
c)das versicherte Fahrzeug und seine Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
d)Tag des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs;
e)die Anzahl der Haftungsansprüche Dritter, die im Rahmen des Versicherungsvertrags des Versicherungsnehmers während des von der Bescheinigung des Schadenverlaufs abgedeckten Zeitraums reguliert wurden, einschließlich des Datums jeder einzelnen Forderung;
f)zusätzliche Informationen, die im Rahmen der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften oder Gepflogenheiten relevant sind.
Die Kommission konsultiert alle interessierten Kreise und arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, bevor sie diese Durchführungsrechtsakte erlässt.
Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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