DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Die eingeschränkte Teilnahme von Kreditkäufern hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf Sekundärmärkten geführt, was die Kreditinstitute davon abhält, notleidende Kredite zu verkaufen. Daher hat die Union ein eindeutiges Interesse an der Entwicklung von Märkten für Kredite, die von Kreditinstituten vergeben wurden und an Kreditkäufer verkauft werden. Zum einen sollte es Kreditinstituten möglich sein, notleidende Kreditverträge unionsweit auf effizienten, wettbewerbsorientierten und transparenten Sekundärmärkten zu verkaufen. Zum anderen erfordert die Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion Maßnahmen zur Vermeidung eines Anhäufens notleidender Kredite in den Bilanzen der Kreditinstitute, damit diese ihre Funktion bei der Finanzierung der Wirtschaft weiterhin wahrnehmen können. Daher fallen Kreditkäufer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kreditvertrag erwerben, nur dann unter diese Richtlinie, wenn es sich bei diesem Kreditvertrag um einen notleidenden Kreditvertrag handelt.
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