ErwGr. 16

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die ursprünglich von Kreditinstituten gewährt wurden, anzupassen. Diese Richtlinie lässt jedoch die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kreditvergabe unberührt, und zwar auch in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass Kreditdienstleister Kreditvermittlung betreiben. Ferner lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, mit denen in Bezug auf die Neuverhandlung von Kreditvertragsbedingungen zusätzliche Anforderungen für Kreditkäufer oder Kreditdienstleister festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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