ErwGr. 20

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollten stets nach Treu und Glauben handeln, Kreditnehmer fair behandeln und deren Privatsphäre achten. Sie sollten Kreditnehmer weder schikanieren noch ihnen irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Vor der ersten Schuldeneintreibung und auf Verlangen der Kreditnehmer sollten sie den Kreditnehmern unter anderem Informationen über die erfolgte Übertragung sowie Angaben zum Kreditkäufer und Kreditdienstleister, sofern ein solcher bestellt wurde, sowie deren Kontaktdaten und Informationen über die vom Kreditnehmer geschuldeten Beträge und eine Erklärung dazu übermitteln, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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