ErwGr. 22

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert das Recht auf öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren und die Möglichkeit, von einem Rechtsanwalt beraten, verteidigt und vertreten zu werden. Das kann besonders relevant sein, um alle behandelten Fragen und vorgebrachten rechtlichen Argumente vollständig und umfassend zu verstehen und eine gründliche Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung im Streitfall sicherzustellen. Die Kreditnehmer, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, wenn das für die Wahrung eines wirksamen Zugangs zur Justiz erforderlich ist, wobei die Bedingungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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