ErwGr. 25

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen vorgesehen sind, sollten in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, dass bestehende Rechtsträger, die Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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