DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Leitungsorgan eines Kreditdienstleisters als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um das Geschäft entsprechend der ausgeübten Tätigkeit kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, die Anforderungen an den guten Leumund sowie den angemessenen Wissens- und Erfahrungsstand festzulegen; durch diese Anforderungen sollte jedoch der freie Verkehr zugelassener Kreditdienstleister in der Union nicht beeinträchtigt werden. Die EBA sollte zu diesem Zweck Leitlinien ausarbeiten, um die Gefahr abweichender Auslegungen dieser Anforderungen an angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung zu verringern. Um die Einhaltung der Vorschriften für den Schuldnerschutz und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, sollten fernerhin angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle sowie angemessene Verfahren für die Registrierung und Bearbeitung von Beschwerden eingeführt und der Aufsicht unterworfen werden. Darüber hinaus sollten Kreditdienstleister geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet haben, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) dienen, festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind. Zudem sollten Kreditdienstleister verpflichtet sein, redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer zu handeln. Wenn auf nationaler Ebene Schuldberatungsdienste zur Erleichterung der Schuldenrückzahlung zur Verfügung stehen, sollten die Kreditdienstleister in Betracht ziehen, Kreditnehmer an solche Dienste zu verweisen.
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