ErwGr. 27

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Damit der Schutz von Kreditnehmern nicht verringert und das Vertrauen gestärkt wird, sollte mit den Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als Kreditdienstleister sichergestellt werden, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditdienstleister halten, und Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans keinen Eintrag im Strafregister im Zusammenhang mit einschlägigen Straftaten u. a. in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität, Geldwäsche, Betrug oder wegen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit aufweisen und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und nie als insolvent erklärt wurden, es sei denn, sie wurden gemäß nationalem Recht rehabilitiert. Die Einhaltung der Anforderung, dass Mitglieder des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern in ihrer bisherigen Geschäftsbeziehung mit den Aufsichts- und Regulierungsbehörden transparent, offen und kooperativ waren, sollte auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung zur Verfügung stehen oder ihr bekannt sind. Liegen keine Informationen vor oder sind keine Informationen bekannt oder hat es zu diesem Zeitpunkt keine Interaktion mit den Aufsichts- und Regulierungsbehörden gegeben, so gilt die Anforderung als erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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