DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Für Kreditinstitute der Union gehören Kreditdienstleistungen zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit. Sie müssen in Bezug auf Kreditverträge, die sie selbst gewährt haben, und auf solche, die sie von einem anderen Kreditinstitut erworben haben, die gleichen Verpflichtungen erfüllen. Da sie bereits einer Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen, würde die Anwendung dieser Richtlinie auf ihre Kreditdienstleistungen oder Kreditkäufe eine unnötige Verdopplung der Genehmigungs- und Befolgungskosten bewirken, weshalb diese Tätigkeiten nicht unter diese Richtlinie fallen. Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt darüber hinaus die Auslagerung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit planmäßig bedienten oder notleidenden Kreditverträgen durch Kreditinstitute an Kreditdienstleister oder andere Dritte, da Kreditinstitute ohnehin die geltenden Vorschriften für Auslagerungen beachten müssen. Zudem fallen Kreditgeber, die keine Kreditinstitute sind, aber dennoch der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, und für die Kreditdienstleistungen für Verbraucherkredite zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit gehören, nicht unter diese Richtlinie, wenn sie in jenem Mitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringen. Des Weiteren sollten Verwalter alternativer Investmentfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften (sofern eine Investmentgesellschaft keine Vermögensverwaltungsgesellschaft bestimmt hat), die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) genehmigt wurden oder registriert sind, auch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Schließlich führen einige Berufsstände Hilfstätigkeiten als Teil ihrer beruflichen Tätigkeit durch, die Kreditdienstleistungen ähneln, nämlich Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher, die ihre Tätigkeiten im Rahmen des nationalen Rechts ausüben und die Durchsetzung verbindlicher Maßnahmen durchführen, und daher sollten die Mitgliedstaaten diese Berufsstände vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können.
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