ErwGr. 33

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzübergreifende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sichergestellt sind, wird in dieser Richtlinie ein Verfahren festgelegt, das zugelassenen Kreditdienstleistern die Wahrnehmung ihres Rechts auf grenzübergreifende Tätigkeit ermöglicht. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und denen des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister sollten angemessene Fristen gelten. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sollten auch Informationen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über eine grenzübergreifende Tätigkeit erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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