ErwGr. 36

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Eine wichtige Vorbedingung für die Übernahme der Funktion von Kreditkäufer und Kreditdienstleister sollte die Möglichkeit sein, Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten, und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten möglich ist. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Kreditinstitute potenziellen Kreditkäufern detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, damit diese selbst beurteilen können, wie es um den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst bestellt ist. Die Kreditinstitute sollten diese Informationen nur einmal während des Vorgangs bereitstellen, entweder während der Anfangsphase oder in den nachfolgenden Phasen, in jedem Fall aber vor Abschluss des Übertragungsvertrags. Diese Informationspflicht ist notwendig und gerechtfertigt, damit potenzielle Kreditkäufer vor dem Eingehen einer Transaktion sachkundige Entscheidungen treffen können, und daher ist es legitim, dass Kreditinstitute die personenbezogenen Daten der Kreditnehmer an potenzielle Kreditkäufer weitergeben. Diese Informationen sollten sich strikt auf den Umfang beschränken, der erforderlich ist, damit potenzielle Kreditkäufer den Wert der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung des Vertragswerts beurteilen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bereitstellung von Informationen für potenzielle Kreditkäufer und deren anschließende Verwendung mit dem einschlägigen Datenschutzrahmen der Union im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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