ErwGr. 38

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Im Aktionsplan wurde anerkannt, dass die Dateninfrastruktur der Kreditinstitute durch einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten gestärkt werden würde. Die EBA hat Datenvorlagen entwickelt, die Informationen über Kreditrisiken im Bankbestand bieten und es potenziellen Käufern ermöglichen, den Wert der Kreditverträge zu bewerten und ihre Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Einerseits würden durch die Anwendung solcher Datenvorlagen auf Kreditverträge Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringert und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarktes in der Union beigetragen. Andererseits können solche Datenvorlagen, wenn sie übermäßig detailliert sind, zu einer übermäßigen Belastung der Kreditinstitute führen, ohne dass ein nennenswerter Informationsgewinn entsteht. Daher sollte die EBA eine Überprüfung der Datenvorlagen mit dem Ziel durchführen, die Datenvorlagen zu technischen Durchführungsstandards für Kreditinstitute weiterzuentwickeln. Die Kreditinstitute sollten verpflichtet werden, notleidende Kreditverträge mittels dieser Datenvorlagen zu übertragen, auch bei Übertragungen an andere Kreditinstitute. Diese Verpflichtung sollte nur für Übertragungen notleidender Kreditverträge gelten und erstreckt sich nicht auf komplexe Transaktionen, bei denen notleidende Kreditverträge Teil einer solchen Transaktion sind, was den Verkauf von Zweigniederlassungen, den Verkauf von Geschäftsbereichen oder den Verkauf von Kundenportfolios einschließt, wobei diese nicht auf notleidende Kreditverträge und Übertragungen im Rahmen einer laufenden Restrukturierung des verkaufenden Kreditinstituts während eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens beschränkt sind. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten diese Informationspflichten für die Kreditinstitute in verhältnismäßiger Weise unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Kredite gelten. Gleichzeitig sollte mit Blick auf den Umfang der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Datenvorlagen der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die notleidenden Kreditverträge abgeschlossen wurden. Andere Verkäufer von Kreditverträgen sollten diese Standards verwenden können, um die Bewertung von zum Verkauf stehenden Kreditverträgen zu erleichtern. Darüber hinaus sollten bei Verbriefungsgeschäften, für die verpflichtende Transparenzvorlagen vorgesehen sind, keine doppelten Meldungen aufgrund dieser Richtlinie erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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