DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Überträgt ein Kreditinstitut notleidende Kreditverträge, so sollte es seine Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats halbjährlich zumindest über den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Kreditportfolios, die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob die Übertragung mit Verbrauchern geschlossene Kreditverträge umfasst. Die gelieferten Informationen sollten für jedes im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene Kreditportfolio die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters oder, falls nicht vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Die zuständigen Behörden sollten vorschreiben können, dass die Informationen vierteljährlich übermittelt werden, wann immer sie das für erforderlich halten, darunter auch aufgrund einer hohen Zahl von Transaktionen während einer Krise. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte verpflichtet sein, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Union. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden zur Verhinderung von Doppelarbeit Informationen berücksichtigen, die ihnen bereits auf andere Weise zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf Kreditinstitute. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden für ein Kreditportfolio nach dessen Übertragung an einen Kreditkäufer in der Verantwortung des Kreditdienstleisters verbleiben.
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