ErwGr. 35

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister sollte ein besonderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und, falls zutreffend, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einen Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht sowie des Schutzes der Rechte Einzelner und von Unternehmen, die Durchführung von Inspektionen am und außerhalb des Standorts, die Leistung von Unterstützung, die Mitteilung der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionen sowie die Einleitung etwaiger Maßnahmen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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