DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie finden sowohl die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als auch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) Anwendung. Insbesondere sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt werden; darüber hinaus sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck sowie Transparenz und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten. Für diese Zwecke sind branchenweite Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bevorzugen. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel und datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein. Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und mit den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts vereinbar sein.
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