DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Um einen hohen Verbraucherschutz sicherzustellen, sehen die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Kreditverträgen vor, die dem Verbraucher gewährt werden. Diese Rechte und Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss des Kreditvertrags, die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG sowie die Bedienung oder den Ausfall des Kreditvertrags. Das betrifft vor allem langfristige Verbraucherkreditverträge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/17/EU fallen, und zwar das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Kreditvertrags zu erfüllen, oder mittels des „Europäischen Standardisierten Merkblatts“ gegebenenfalls über die Möglichkeit einer Übertragung des Kreditvertrags auf einen Kreditkäufer informiert zu werden. Auch die Rechte der Kreditnehmer sollten unberührt bleiben, wenn die Übertragung des Kreditvertrags zwischen einem Kreditinstitut und einem Kreditkäufer in Form einer Novation erfolgt. Generell sollte dafür Sorge getragen werden, dass Kreditnehmer nach der Übertragung ihres Kreditvertrags von einem Kreditinstitut auf einen Kreditkäufer nicht schlechter gestellt sind. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Schutz der Kreditnehmer anzuwenden.
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