DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
Angesichts der großen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Verbraucher in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (18), der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 2014/17/EU beimisst, sollte sich die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Abtretung des Kreditvertrags selbst an einen Kreditkäufer in keiner Weise auf das Schutzniveau auswirken, das den Verbrauchern durch das Unionsrecht gewährt wird. Daher sollten Kreditkäufer und Kreditdienstleister dem für den ursprünglichen Kreditvertrag geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen und sollte der Kreditnehmer den gleichen Schutz genießen wie nach dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten oder den kollisionsrechtlichen Vorschriften der Union oder entsprechenden nationalen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Übertragung des Kreditvertrags keine anderen als die bereits in jenem Kreditvertrag enthaltenen Kosten in Rechnung gestellt werden. In Bezug auf die Belastung der Verbraucher im Fall eines Zahlungsausfalls sollten Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG vorgenommen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die gleichen Vorschriften wie in der Richtlinie 2014/17/EU über die Festsetzung von Obergrenzen für Gebühren und Vertragsstrafen zu befolgen.
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