ErwGr. 57

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Damit das Schutzniveau der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, sollte die Richtlinie 2014/17/EU so geändert werden, dass der Verbraucher im Fall der Übertragung eines Kredits gemäß der genannten Richtlinie gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die der Verbraucher gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und dass der Verbraucher über die Abtretung informiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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