ErwGr. 56

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Für die Verbraucher sollten die Richtlinie 2008/48/EG und die Richtlinie 2014/17/EU durch diese Richtlinie so geändert werden, dass die Mitgliedstaaten den Kreditgebern angemessene Strategien und Verfahren vorschreiben, damit diese sich bemühen, gegebenenfalls angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Berücksichtigung finden sollten ferner die Leitlinien der EBA zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung vom 19. August 2015, die Leitlinien der EBA für über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 31.Oktober 2018 und der Leitfaden der EZB für Banken zu notleidenden Krediten vom März 2017. Bei der Entscheidung, welche Stundungsmaßnahmen zu ergreifen sind, sollten Kreditgeber die individuellen Umstände des Verbrauchers, die Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie seine Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits berücksichtigen, was insbesondere die Frage einschließt, ob der Kreditvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt. Die Stundungsmaßnahmen sollten bestimmte Zugeständnisse an den Verbraucher umfassen können, etwa eine vollständige oder anteilige Refinanzierung eines Kreditvertrags und eine Änderung der geltenden Bedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der Laufzeit, einen Wechsel der Art des Kreditvertrags, einen Zahlungsaufschub für die gesamte oder einen Teil der Ratenzahlung während eines bestimmten Zeitraums, eine Änderung des Zinssatzes, ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnungen, einen Teilschuldenerlass und eine Umschuldung. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene angemessene Stundungsmaßnahmen festlegen. Die Liste der Stundungsmaßnahmen in dieser Richtlinie, bei denen es sich um Änderungen der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU handelt, ist nicht erschöpfend, weshalb es den Mitgliedstaaten freisteht, zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Ebenso steht es den Mitgliedstaaten frei, keine besonderen Maßnahmen vorzusehen, wenn diese auf nationaler Ebene nicht vorgesehen sind, solange eine angemessene Anzahl von Maßnahmen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass nach dem Zwangsvollstreckungsverfahren noch Schulden bestehen, für den Schutz des Existenzminimums sorgen und Maßnahmen ergreifen, durch die eine Rückzahlung erleichtert und gleichzeitig eine langfristige Überschuldung verhindert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kreditgeber zumindest in dem Fall, in dem sich der für die Wohnimmobilie erzielte Preis auf den vom Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, dazu anhalten, vernünftige Schritte zu unternehmen, um für die Wohnimmobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, den im Kontext der Marktbedingungen bestmöglichen Preis zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht an der ausdrücklichen Vereinbarung hindern, dass die Übertragung der Sicherheit auf den Kreditgeber ausreicht, um den Kredit zurückzuzahlen, insbesondere wenn der Kredit durch den Hauptwohnsitz des Verbrauchers besichert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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