ErwGr. 53

DIR_2021_2167 · über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU

Unbeschadet anderer Verpflichtungen gemäß der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes sollten jene Richtlinien geändert werden, damit der Verbraucher rechtzeitig vor jeder Änderung der Konditionen des Kreditvertrags eine klare und umfassende Liste solcher Änderungen, den Zeitplan für ihre Umsetzung und die erforderlichen Einzelheiten sowie die Bezeichnung und die Anschrift der nationalen Behörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann, erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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