ErwGr. 31

DIR_2022_2041 · über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

Die wirksame Umsetzung des Mindestlohnschutzes, der gesetzlich vorgeschrieben oder in Tarifverträgen festgelegt ist, ist für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen von entscheidender Bedeutung. In der Tat kann es vorkommen, dass bei der Durchführung solcher Verträge oder im Zuge der Unterauftragsvergabe Tarifverträge, die einen Mindestlohn vorsehen, nicht eingehalten werden, was dazu führt, dass den Arbeitnehmern weniger bezahlt wird als der in den Branchentarifverträgen vereinbarte Lohn. Um solche Situationen zu vermeiden, ergreifen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (8), Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU (9) und Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (10) des Europäischen Parlaments und des Rates geeignete Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, Bedingungen für die Auftragsausführung einzuführen, und stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer auf ihre Arbeitnehmer die in Tarifverträgen für die betreffende Branche und den betreffenden geografischen Bereich festgelegten Löhne anwenden und die Rechte der Arbeitnehmer und Gewerkschaften gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 87 (1948) über Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts und dem IAO-Übereinkommen Nr. 98 (1949) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, auf die in diesen Richtlinien Bezug genommen wird, einhalten, um die geltenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die vorliegende Richtlinie begründet jedoch keine über diese Richtlinien hinausgehenden Verpflichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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