ErwGr. 29

DIR_2022_2041 · über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

Unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, den gesetzlichen Mindestlohn festzulegen und Abweichungen und Abzüge zuzulassen, ist es wichtig, zu vermeiden, dass Abweichungen und Abzüge weithin genutzt werden, da sie sich negativ auf die Angemessenheit der Mindestlöhne auswirken könnten. Es sollte sichergestellt werden, dass bei Abweichungen und Abzügen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Mit Abweichungen und Abzügen sollte daher ein legitimes Ziel verfolgt werden. Beispiele für solche Abzüge könnten die Rückforderung von zu hoch angesetzten ausbezahlten Beträgen oder die Anordnung von Abzügen durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde sein. Hingegen besteht bei anderen Abzügen, z. B. solchen, die im Zusammenhang mit der für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlichen Ausrüstung stehen oder auf Sachleistungen, z. B. auf die Unterkunft, angewandt werden, ein hohes Risiko, dass sie unverhältnismäßig sind. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie nicht dahingehend ausgelegt werden, als verpflichte sie die Mitgliedstaaten, Abweichungen oder Abzüge von den Mindestlöhnen einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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