ErwGr. 39

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und unbeschadet der rechtlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten und der kritischen Einrichtungen, für die Erfüllung ihrer jeweiligen in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu sorgen, sollte die Kommission, sofern sie dies für angemessen hält, zuständige Behörden und kritische Einrichtungen unterstützen, um diesen die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen zu erleichtern. Bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten und kritischen Einrichtungen bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sollte die Kommission auf bestehenden Strukturen und Instrumenten aufbauen, beispielsweise auf denjenigen im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union und dem Europäischen Referenznetz für den Schutz kritischer Infrastrukturen. Darüber hinaus sollte sie die Mitgliedstaaten über die Ressourcen unterrichten, die auf Unionsebene verfügbar sind, wie etwa im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingerichteten Programms „Horizont Europa“ oder anderer für die Resilienz kritischer Einrichtungen relevanter Instrumente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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