ErwGr. 40

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden über bestimmte spezifische Befugnisse für die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf kritische Einrichtungen verfügen, die gemäß dieser Richtlinie ihrer rechtlichen Zuständigkeit unterliegen. Diese Befugnisse sollten insbesondere die Möglichkeit umfassen, Inspektionen und Audits durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen, kritische Einrichtungen dazu zu verpflichten, Informationen und Nachweise über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergriffen haben, und erforderlichenfalls Anordnungen zur Behebung festgestellter Verstöße zu erlassen. Beim Erlass solcher Anordnungen sollten die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen vorschreiben, die über das hinausgehen, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung durch die betreffende kritische Einrichtung sicherzustellen, wobei insbesondere der Schwere des Verstoßes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden kritischen Einrichtung Rechnung zu tragen ist. Generell sollten diese Befugnisse mit angemessenen und wirksamen Garantien einhergehen, die im nationalen Recht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festzulegen sind. Im Zuge der Bewertung, ob eine kritische Einrichtung ihre, in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllt, sollten die nach der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden ersuchen können, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallende Einrichtung auszuüben, die gemäß der vorliegenden Richtlinie als eine kritische Einrichtung eingestuft wurde. Die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden und die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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