ErwGr. 3

DIR_2022_542 · zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

Gegenstände und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, sollten dem Endkunden zugutekommen und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen. Um unnötige Komplexität und einen damit verbundenen Anstieg der Kosten für die Unternehmen, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Handel, zu vermeiden, würden normalerweise, nachdem Mitgliedstaaten entsprechende Gegenstände und Dienstleistungen ausgewählt haben, ermäßigte Steuersätze entlang der gesamten Handelskette zur Anwendung kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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