ErwGr. 5

DIR_2022_542 · zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

Alle Mitgliedstaaten sollten gleich behandelt werden und daher dieselben Möglichkeiten hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze eingeräumt bekommen, die jedoch eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten. Diese Gleichbehandlung kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, auf die infrage kommenden Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb festgelegter Grenzen höchstens zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe des Mindestsatzes von 5 %, einen ermäßigten Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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