ErwGr. 6

DIR_2022_542 · zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

Unter Berücksichtigung des Erfordernisses, aus Haushaltsgründen einer Zunahme von ermäßigten Steuersätzen vorzubeugen, und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % liegen dürfen, auf unter höchstens 24 Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anzuwenden. Aus denselben Gründen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, einen ermäßigten Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden, jedoch nur auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, ausgewählt unter den Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die als zur Deckung der Grundbedürfnisse dienend erachtet werden, insbesondere denjenigen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Wasser, Arzneimitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, Gesundheitsprodukten und Hygieneartikeln, der Personenbeförderung und bestimmten Kulturartikeln (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften), oder ausgewählt unter anderen in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die andere Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden, solange sie die geltenden Fristen einhalten. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten, die bereits solche ermäßigten Steuersätze oder solche Steuerbefreiungen anwenden, die für die Einhaltung der genannten Fristen erforderliche Zeit einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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