Art. 11 – Qualitätsnormen

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Beurteilung, der Befähigung, der Erteilung von Zeugnissen einschließlich der Erteilung von Gesundheitszeugnissen, der Erteilung von Vermerken und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen, die in ihrem Auftrag von nichtstaatlichen Stellen oder Einrichtungen ausgeübt werden, mittels eines Qualitätssicherungssystems ständig überwacht werden, um sicherzustellen, dass bestimmte festgelegte Ziele erreicht werden, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und Prüfer; b) in den Fällen, in denen staatliche Stellen oder Einrichtungen diese Tätigkeiten ausüben, ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes vorhanden ist; c) die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen eindeutig definiert sind und die Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt sind, die den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen entsprechen; d) die Qualitätsnormen die administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern betreffen, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Erteilung von Zeugnissen durch entsprechend qualifizierte Personen erfolgt, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob a) alle internen Kontroll-, Überwachungs- und Folgemaßnahmen mit den geplanten Vorkehrungen und schriftlich niedergelegten Verfahren übereinstimmen und wirksam zur Erreichung der vorgegebenen Ziele beitragen; b) alle Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den jeweiligen Verantwortlichen mitgeteilt werden; c) rechtzeitig Maßnahmen zur Behebung von Mängeln getroffen werden; d) alle einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der Änderungen über das Qualitätssicherungssystem überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können in dieses System auch die anderen anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie aufnehmen.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss; sie verwenden dazu die in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegte Form.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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