Art. 13 – Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(1)Kapitäne, Offiziere und Funker, die Inhaber von Zeugnissen sind, die gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme der Regel V/3 des Kapitels V oder des Kapitels VI erteilt oder anerkannt wurden, und die auf See Dienst tun oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigen, müssen zur Beibehaltung ihrer Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren a) die in Artikel 12 vorgeschriebenen Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen; b) ihre fortdauernde berufliche Befähigung gemäß Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachweisen.
(2)Jeder Kapitän, Offizier und Funker muss zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.
(3)Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Tankschiffen muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen im Sinne von Abschnitt A-I/11 Absatz 3 des STCW-Codes nachzuweisen.
(4)Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, gemäß Abschnitt A-I/11 Absatz 4 des STCW-Codes nachzuweisen.
(5)Die Mitgliedstaaten vergleichen die Befähigungsnormen, die sie für Bewerber für bis zum 1. Januar 2017 erteilte Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundezeugnisses vorgeschrieben haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Befähigungszeugnis und/oder das Fachkundezeugnis aufgeführten Befähigungsnormen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse und/oder Fachkundezeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen.
(6)Die Mitgliedstaaten vergleichen die Befähigungsnormen, die sie für Personen, die auf gasbetriebenen Schiffen arbeiten, für vor dem 1. Januar 2017 ausgestellte Zeugnisse vorgeschrieben haben, mit den in Abschnitt A-V/3 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungsnormen und entscheiden, ob die davon betroffenen Personen ihre Befähigung auf den aktuellen Stand bringen müssen.
(7)In Absprache mit den Betroffenen erarbeiten und fördern die Mitgliedstaaten die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen nationaler und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zwecke der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird; dabei halten sie Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 19 ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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