Art. 14 – Verwendung von Simulatoren

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Zeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:
a)die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
b)die Befähigungsbewertung mithilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
c)der mithilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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