DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)
Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das EU-Referenzszenario 2020 projiziert einen bis 2030 zu erreichenden Primärenergieverbrauch von 1 124 Mio. t RÖE und Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE (ohne Umgebungsenergie und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 11,7 % ergibt jeweils 763 Mio. t RÖE und 992,5 Mio. t RÖE in 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 25 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 34 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs oder Endenergieverbrauchs, der Primärenergieeinsparungen oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
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