(1)Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und stellen sicher, dass diese Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Kreditgeber oder Kreditvermittler handeln.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den zuständigen Behörden um eine der folgenden Arten von Behörden handelt: a) zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (29); oder b) Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 erfüllen.
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen sowie, falls es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde gibt, über die Aufteilung der Aufgaben zwischen diesen zuständigen Behörden. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 20. November 2025 übermittelt.
(6)Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus: a) entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder b) im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
(7)Gibt es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirksam erfüllen können.
(8)Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig auf ihrer Website.
(9)Die Mitgliedstaaten können nationale Rechtsvorschriften anwenden, um den nationalen zuständigen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, um Kreditprodukte vom Markt zu nehmen, wenn es gerechtfertigt ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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