Art. 43 – Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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