Art. 44 – Sanktionen

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 20. November 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann.
(3)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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