ErwGr. 25

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Durch unbewegliches Vermögen besicherte Kreditverträge sowie Kreditverträge, deren Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, ist, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da diese durch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt werden. Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie aufgenommen wurden, bei denen der Gesamtbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, sollten nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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