DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
Zur Prüfung der Kreditsituation eines Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch einschlägige Datenbanken abfragen. Die rechtlichen und sachlichen Umstände können einen unterschiedlichen Umfang solcher Abfragen erfordern. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Kreditgebern zu vermeiden, sollte denjenigen, die beaufsichtigt werden und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keine Diskriminierung gegenüber den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditgebern darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten den grenzüberschreitenden Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erleichtern. Um die Gegenseitigkeit zu verbessern, sollten Kreditdatenbanken im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zumindest Informationen über Rückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung des Kredits, über die Art des Kredits und über die Identität des Kreditgebers enthalten. Kreditgeber und Kreditvermittler sollten weder besondere Datenkategorien, wie etwa Gesundheitsdaten, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch Informationen aus sozialen Netzwerken verarbeiten, da weder diese Datenkategorien noch solche Informationen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden sollten. Anbieter von Kreditdatenbanken sollten über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Wird der Kreditantrag auf der Grundlage einer Datenbankabfrage abgelehnt, so sollten Kreditgeber die Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien informieren. Um Verbraucher zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass Verbraucher über die Eintragung von Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank zeitnah und innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung informiert werden, indem sie beispielsweise per E-Mail einen Warnhinweis erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, auf die Datenbank zuzugreifen, um die sie betreffenden Informationen über Rückstände bei der Kreditrückzahlung einzusehen.
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