ErwGr. 54

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Es ist unerlässlich, vor Abschluss eines Kreditvertrags die Fähigkeit und Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu beurteilen und zu überprüfen. Diese Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte verhältnismäßig sein und im Interesse des Verbrauchers erfolgen, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und alle notwendigen und relevanten Faktoren berücksichtigen, die die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits beeinflussen könnten. Der Tilgungsplan sollte auf die spezifischen Bedürfnisse und die Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers zugeschnitten sein. In Fällen, in denen der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, könnte die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit erfolgen. Eine positive Prüfung sollte die Vertragsfreiheit des Kreditgebers in Bezug auf die Gewährung von Krediten unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien zu weiteren Kriterien und Methoden zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers herausgeben können, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Gegenwert oder zwischen Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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