ErwGr. 52

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Die Mitgliedstaaten können Verbrauchern die Möglichkeit geben, im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Richtlinie gemäß nationalem Recht verhältnismäßige und wirksame Rechte gegenüber dem Kreditgeber oder Kreditvermittler geltend zu machen. Diese Rechte könnten Schadensersatz und eine Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher oder die Beendigung des Kreditvertrags umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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