DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
Die Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte auf Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation beruhen. Solche Informationen sollten im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Datenminimierung notwendig und angesichts der Art, der Laufzeit, der Höhe und der Risiken des Kredits für den Verbraucher verhältnismäßig sein, und sie sollten sachdienlich, vollständig und zutreffend sein. Diese Informationen sollten zumindest Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers umfassen, einschließlich einer angemessenen Berücksichtigung der derzeitigen Verpflichtungen des Verbrauchers, unter anderem der Lebenshaltungskosten des Verbrauchers und seines Haushalts, sowie der finanziellen Verbindlichkeiten des Verbrauchers. Diese Informationen sollten weder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wie etwa Gesundheitsdaten einschließlich Daten zu Krebserkrankungen noch Informationen aus sozialen Netzwerken umfassen. Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 für die Kreditvergabe und Überwachung (Guidelines on loan origination and monitoring) enthalten Leitlinien dafür, welche Datenkategorien für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden dürfen; dazu zählen Belege für Einkünfte oder andere Rückzahlungsquellen, Informationen über finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen. Verbraucher sollten Informationen über ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation bereitstellen, um die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu erleichtern. Kredite sollten dem Verbraucher nur bereitgestellt werden, wenn aus dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise wahrscheinlich erfüllt werden. Bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, sollte der Kreditgeber relevante Faktoren und besondere Umstände berücksichtigen, z. B. – aber nicht ausschließlich – im Falle von gemäß dieser Richtlinie gewährten Krediten zur Finanzierung eines Studiums oder zur Deckung außergewöhnlicher Gesundheitskosten, ob ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass solche Kredite dem Verbraucher in Zukunft Einkünfte erbringen werden, oder ob Sicherheiten oder andere Formen von Garantien vorliegen, die der Verbraucher zur Besicherung des Kredits leisten könnte.
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