ErwGr. 50

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in Form einer personalisierten Empfehlung, d. h. Beratungsdienstleistungen, ist eine Tätigkeit, die mit anderen Aspekten der Gewährung oder Vermittlung von Krediten kombiniert werden kann. Um die Art der ihnen erbrachten Dienstleistungen verstehen zu können, sollten Verbraucher deshalb darüber unterrichtet werden, woraus diese Beratungsdienstleistungen bestehen und ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden bzw. erbracht werden können oder nicht. In Anbetracht der Bedeutung, die Verbraucher den Begriffen „Beratung“ und „Berater“ beimessen, sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe untersagen können, wenn solche Beratungsdienstleistungen für Verbraucher von Kreditgebern oder Kreditvermittlern erbracht werden. Es ist zweckmäßig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen festlegen, wenn eine Beratung als unabhängig beschrieben wird, um sicherzustellen, dass das Spektrum der in Betracht gezogenen Produkte und die Vergütungsregelungen den Erwartungen der Verbraucher an eine solche Beratung entsprechen. Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen sollten die Kreditgeber oder die Kreditvermittler angeben, ob sich die Empfehlung nur auf ihr eigenes Produktspektrum oder auf ein breites Spektrum von Produkten aus dem gesamten Markt stützt, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung abgegeben wird. Ferner sollte der Kreditgeber und der Kreditvermittler das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu entrichtende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode angeben. Die Beratung sollte stets im besten Interesse des Verbrauchers erfolgen, indem Berater sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und Kreditverträge empfehlen, die den Bedürfnissen, der finanziellen Situation und den persönlichen Umständen des Verbrauchers gerecht werden, wobei auch das Ziel zu berücksichtigen ist, Zahlungsausfälle und Zahlungsrückstände zu minimieren. Darüber hinaus sollte bei der Beratung eine ausreichend große Zahl von Kreditverträgen aus dem Produktspektrum des Beraters berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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