ErwGr. 47

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Es ist wichtig, Praktiken wie etwa der Kopplung bestimmter Produkte vorzubeugen, die Verbraucher dazu verleiten können, Kreditverträge zu schließen, die nicht in ihrem besten Interesse sind, ohne jedoch eine Produktbündelung einzuschränken, die für Verbraucher von Vorteil sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Märkte für Finanzdienstleistungen für Privatkunden jedoch weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher oder der Wettbewerb nicht durch Bündelungspraktiken verzerrt werden. In der Regel sollten Kopplungspraktiken nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht getrennt angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, z. B. im Falle einer Überziehungsmöglichkeit. Während ein Kreditgeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit vom Verbraucher verlangen können sollte, eine einschlägige Versicherung abzuschließen, damit die Rückzahlung des Kredits garantiert oder der Wert der Sicherheit besichert wird, sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, seinen eigenen Versicherungsanbieter auszuwählen. Dies sollte die vom Kreditgeber festgelegten Kreditbedingungen nicht beeinträchtigen, sofern die Versicherungspolice dieses Anbieters ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den von den Versicherungsverträgen gebotenen Schutz vollständig oder teilweise vereinheitlichen können, um Verbrauchern, die verschiedene Angebote vergleichen möchten, solche Vergleiche zu erleichtern. Damit der Verbraucher mehr Zeit hat, um vor dem Erwerb einer Versicherungspolice Versicherungsangebote zu vergleichen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Verbraucher für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass das Angebot geändert wird, und dass der Verbraucher darüber informiert wird. Verbraucher sollten vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen können, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 47 DIR_2023_2225 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 47 DIR_2023_2225 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.