ErwGr. 63

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Bei einer erheblichen Überschreitung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat sollte der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich Informationen über die Überschreitung vorlegen, einschließlich des betreffenden Betrags, des Sollzinssatzes und etwaiger anwendbarer Sanktionen, Gebühren oder Verzugszinsen. Im Falle regelmäßiger Überschreitungen sollte der Kreditgeber dem Verbraucher – soweit verfügbar – Beratungsdienstleistungen anbieten, um ihm bei der Suche nach kostengünstigeren Alternativen zu helfen, und den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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