ErwGr. 66

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

In einigen Fällen sieht das nationale Recht bereits vor, dass den Verbrauchern vor Ablauf einer bestimmten Frist keine Mittel bereitgestellt werden dürfen. In derartigen Fällen möchten Verbraucher unter Umständen sicherstellen, dass sie die erworbenen Waren oder Dienstleistungen vorzeitig erhalten. Für verbundene Kreditverträge sollten die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise vorsehen können, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts verkürzt werden könnte, wenn Verbraucher den vorzeitigen Erhalt der erworbenen Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich wünschen, sodass die Frist mit derjenigen Frist, vor deren Ablauf keine Mittel bereitgestellt werden dürfen, übereinstimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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