ErwGr. 77

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Es ist zweckmäßig, sicherzustellen, dass das einschlägige Personal von Kreditgebern und Kreditvermittlern über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein hohes Maß an Professionalität zu gewährleisten. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Kreditgeber und Kreditvermittler auf Unternehmensebene einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten und die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten an die verschiedenen Arten von Kreditgebern und Kreditvermittlern anzupassen, insbesondere wenn diese in untergeordneter Funktion tätig sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte das Personal, das unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten unmittelbar ausübt, Mitarbeiter im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, einschließlich Personen in leitenden Positionen und gegebenenfalls Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditgebern und Kreditvermittlern, umfassen, die eine wichtige Rolle im Kreditvertragsverfahren spielen. Personen, die unterstützende Aufgaben ausführen, welche mit dem Kreditvertragsverfahren nicht zusammenhängen, darunter Mitarbeiter der Personalabteilung und Personal im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, sollten nicht als Personal im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um kleine und mittlere Unternehmen, die Kreditgeber oder Kreditvermittler sind, für die Anforderungen dieser Richtlinie zu sensibilisieren und deren Einhaltung zu erleichtern, z. B. Informationskampagnen, Benutzerleitfäden und Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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