DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
Angesichts der erheblichen Folgen des Zwangsvollstreckungsverfahrens für Kreditgeber und Verbraucher und möglicherweise für die Finanzstabilität ist es notwendig, dass Kreditgeber ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium angehen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten lassen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Bei der Entscheidung darüber, ob es angezeigt ist, Nachsichtsmaßnahmen zu ergreifen, oder ob es gerechtfertigt ist, sie wiederholt anzubieten, sollte der Kreditgeber unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers wie etwa seinen Interessen und Rechten, seiner Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits und seinem angemessenen Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten Rechnung tragen, und der Kreditgeber sollte die Kosten für den Verbraucher im Falle eines Zahlungsausfalls begrenzen. Insbesondere wenn der Verbraucher auf das Angebot des Kreditgebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert, sollte der Kreditgeber nicht verpflichtet sein, wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran hindern, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Übertragung von Waren, die Gegenstand eines verbundenen Kreditvertrags sind, oder des Erlöses aus dem Verkauf solcher Waren auf den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.
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